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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Regulatorische Veränderungen als Chance nutzen

Unternehmen, die bereits ein aktives Lieferantenmanagement betreiben und Zulieferern auf partnerschaftlicher Augenhöhe begegnen, haben i. d. R. Transparenz über die unmittelbaren Lieferanten. Doch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz geht weit darüber hinaus.


Das LkSG verpflichtet Unternehmen dazu, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren und bei Verletzungen, diese zu beenden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Das bedeutet, dass Produktionsverfahren, Arbeitsbedingungen und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette rückverfolgbar zu gestalten sind. Das betrifft nicht nur Aktivitäten im eigenen Unternehmen, sondern auch die Wertschöpfungsstufen von Lieferanten und Vorlieferanten in allen Phasen.


Die Einführung des LkSG erfolgt für Unternehmen bis 2023 > 3.000 Beschäftigten, ab 2024 > 1.000 Beschäftigten und ab 2025 ggf. für alle KMUs. Das suggeriert Zeit, ist aber ein Trugschluss. Ab 2023 werden alle Unternehmen, die an genannte, größere Kunden liefern, durch diese verpflichtet, die Konformität mit dem LkSG zu bestätigen. Es betrifft Unternehmen mit Hauptverwaltung oder Niederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßigem Sitz in Deutschland und gilt zugleich für verbundene Unter-nehmen (>51 % Anteile) sowie alle unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten.


Das Gesetz fordert den Nachweis eines Risikomanagements und -analyse, Sicherstellung von Präventions-, Abhilfe- und Beschwerdeverfahren, eine Berichtspflicht sowie behördliche Kontrollen. Es umfasst eine verpflichtende Verankerung des Risikomanagements in allen Geschäftsabläufen, verpflichtende Maßnahmenergreifung bei möglicher oder bereits existierender Verletzung der Menschenrechte und eine verpflichtende Bereitstellung eines Beschwerdemechanismus. Hinzu kommen eine jährliche Berichterstattung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle sowie eine Berichtsprüfung durch zuständige Behörden und entsprechende Nachbesserungsmaßnahmen bei Unvollständigkeit.


Risiken entstehen in der Konsequenz bei festgestellten Menschenrechtsverstößen, die nicht wirksam abgestellt wurden, Verletzungen der Sorgfaltspflicht bei fehlendem oder mangelhaftem Beschwerdeverfahren und bei fehlen-der oder mangelhafter Risikoanalyse. Dann drohen Bußgelder von bis zu 2 % des Umsatzes von Unternehmen mit mehr als 400 Mio. € Umsatz. Die Höhe ist u.a. abhängig vom konkreten Verstoß, kann auch die Geschäftsführung betreffen und in schweren Fällen bis zu verzehnfacht wer-den. Darüber hinaus sind weitere Strafmaßnahmen, wie z. B. Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für drei Jahre möglich.


Kerkhoff Consulting empfiehlt daher, sich frühzeitig und intensiv mit den Risiken auseinanderzusetzen und die Veränderung als Chance zu nutzen, um sich am Markt als Vorreiter im Megatrend Nachhaltigkeit zu positionieren. So lassen sich Reputationsgewinne erzielen, die Gestaltung eines nachhaltigen Markenaufbaus vorantreiben und zusätzliche Umsatzpotentiale erschließen.



Empfehlungen zum Lieferkettengesetz

  1. „Risiko Check“ unmittelbarer Lieferanten und verbundenen Unternehmen, um den Handlungsbedarf zu prüfen
  2. Erstellung und Umsetzung eines Maßnahmenplans für den Einkauf / Unternehmen, u.a. inklusive:
  • Einforderung von Konformitätserklärungen unmittelbarer Lieferanten & Erstellung von Entwicklungsplänen bei non-konformen Lieferanten
  • Konzeption LkSG-konformer Einkaufsprozesse
  • Maßnahmenbegleitung und Umsetzung in non-konformen eigenen Geschäftsbereichen
  • Etablierung des Beschwerdemanagements
  • Entwurf und Erstellung des jährlichen Risikoberichts

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